Tamina Höfinger
Tamina Höfinger
 schrieb am 18. August 2023

Richtig kündigen – so geht’s!

Ein ganzes Berufsleben lang im selben Job und Unternehmen bleiben – früher ganz normal, heute kaum noch vorstellbar. Den Job (auch mehrmals) zu wechseln, ist durchaus üblich. Meist fällt es nicht leicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hat man diese Entscheidung einmal getroffen, steht noch ein schwieriger aber unvermeidbarer Schritt bevor – die Kündigung. Wie sage ich es bloß meiner Chefin oder meinem Chef?

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6 Tipps für die Kündigung

Betrachte dieses Gespräch wie einen beruflichen Termin in deinem Arbeitsalltag und bereite dich entsprechend darauf vor, denn so hält sich auch die Nervosität in Grenzen. Mit unseren Tipps kann nichts mehr schiefgehen:

  1. Vereinbare einen Termin mit deiner Führungskraft. Warte lieber nicht auf den richtigen Moment, den gibt es nämlich nicht. In keinem Fall solltest du zwischen Tür und Angel kündigen!
  2. Bereite ein schriftliches Kündigungsschreiben vor, das sorgt für Klarheit und Sicherheit.
  3. Überlege, wie du deine laufenden Projekte abschließen bzw. übergeben wirst.
  4. Rede nicht um den heißen Brei herum. Kurz und schmerzlos ist immer noch die beste Taktik. Wenn die „frohe“ Botschaft erst mal raus ist, lässt es sich gleich viel leichter darüber reden.
  5. Vermittle deiner Chefin, deinem Chef das Gefühl, dass es nicht eine „Weg-von“-, sondern eine „Hin-zu“-Entscheidung war.
  6. Bedanke dich für die gebotenen Möglichkeiten, Lernerfahrungen und die persönliche Unterstützung durch deine Chefin, deinen Chef.

Kündigungsfrist – was muss ich beachten?

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Deine Kündigungsfrist kann von einem bis sechs Monate reichen. Je nach Job und Position kann dies sehr unterschiedlich sein. Am besten liest du dir diesbezüglich deinen Dienstvertrag genau durch. Falls zum Thema Kündigungsfrist keine Details in deinem Dienstvertrag angeführt sind, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.

Als gesetzlicher Kündigungstermin gilt der Monatsletzte, sofern dies im Dienstvertrag nicht anders geregelt ist.

Wie verfasse ich ein Kündigungsschreiben?

Grundsätzlich gilt – in der Kürze liegt die Würze. Formuliere deine Kündigung so eindeutig wie möglich und unterlasse jegliche Ausschweifungen. Auch den Kündigungsgrund musst du in der schriftlichen Kündigung nicht anführen. Jedenfalls muss sie schriftlich erfolgen und von dir persönlich unterschrieben werden. Zusätzlich gibt es noch ein paar weitere Punkte, die deine Kündigung enthalten muss, sonst könnte sie im schlimmsten Fall unwirksam sein.

  • Deine vollständige Anschrift sowie die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin
  • Ggf. deine Personalnummer
  • Aktuelles Datum (danach richtet sich die Kündigungsfrist)
  • Im Betreff sollte das Wort „Kündigung“ enthalten sein.
  • Die Anrede sollte an deine Chefin, deinen Chef gerichtet sein: „Sehr geehrter Herr … / sehr geehrte Frau …“.
  • Verweis auf die Kündigungsfrist: „Hiermit kündige ich fristgerecht zum [Datum]“
  • Handgeschriebene Unterschrift

Hier ist noch ein Muster für dich. So könnte deine Kündigung aussehen:

„Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,

hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Datum] /zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren.

Freundliche Grüße

[deine Unterschrift]“

Offene Urlaubstage, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, …

Nicht nur die Entgeltfortzahlung, sondern auch aliquote Sonderzahlungen stehen dir bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu. Das bedeutet, dass du sowohl dein Urlaubs- als auch dein Weihnachtsgeld anteilsmäßig bis zum Austritt aus dem Unternehmen erhältst.

Wie sieht es mit offenen Urlaubstagen aus? In den meisten Fällen kannst du deine offenen Urlaubstage noch aufbrauchen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass dir dein restlicher Urlaub ausbezahlt wird. Kläre dies am besten mit deinem Arbeitgeber, deiner Arbeitgeberin ab, wie das in deinem Unternehmen gehandhabt wird.

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Arbeitslosengeld nach der Kündigung

Wenn du dein Dienstverhältnis selbst kündigst oder du deine Arbeitsstelle wegen eigenen Verschuldens verloren hast, erhältst du in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld.

Wird die Kündigung von deinem Arbeitgeber, deiner Arbeitgeberin ausgesprochen, erhältst du ab dem Ende der Beschäftigung Arbeitslosengeld, außer die Kündigung erfolgt aufgrund schuldhaften Verhaltens.

Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung erhältst du ebenfalls ab dem Ende des Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld.

No-Go bei der Kündigung

Man sieht sich immer zweimal im Leben – getreu diesem Motto solltest du die Kündigung auf keinen Fall als Abrechnung mit deinem Chef, deiner Chefin nutzen. Selbstverständlich stellt dieses Gespräch einen guten Zeitpunkt für ein ausführliches, offenes und ehrliches Feedback dar, sofern dein Vorgesetzter, deine Vorgesetzte überhaupt dazu bereit ist. Zumindest die Personalabteilung sollte diese Bereitschaft zeigen – was aber leider noch immer keine Selbstverständlichkeit ist.

Das Positive an der Kündigung

Eine Kündigung befreit. Egal, aus welchen Gründen du dich für eine Kündigung entschieden hast und ob ein wenig Trennungsschmerz vorhanden ist oder nicht – die Vorfreude auf den neuen Job und die neuen Herausforderungen überwiegen meist.

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