Allgemeine Geschäftsbedingungen Österreich

der epunkt GmbH
(Stand November 2021)

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der epunkt GmbH (in der Folge: „epunkt“) und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung, Besetzung und Überlassung von Dienstnehmern oder Freelancern inklusive der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie die Schaltung von Inseraten oder Erstattung von Gutachten (Persönlichkeitsprofilanalysen, Aufmerksamkeitsbelastungstests und Sozialkompetenztests) etc., sowie über die Lizenzierung von Software, (alle zusammen in der Folge: „Aufträge“); weiters für Vereinbarungen mit Personen, die auf der Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis sind (in der Folge: „Suchaufträge“ bzw. „Bewerber“; Auftraggeber und Bewerber gemeinsam in der Folge „Vertragspartner“) oder von epunkt als Freelancer an einen Auftraggeber (Werkbesteller) vermittelt wurden (Auftraggeber und Freelancer gemeinsam in der Folge „Vertragsparteien“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  2. epunkt kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden AGB und weist Bestimmungen in AGB des Auftraggebers, die von den vorliegenden AGB abweichen und von epunkt nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden, zurück.
  3. Das Zustandekommen eines Vertrages mit epunkt richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag mit epunkt auch durch Unterschrift eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung von epunkt durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von epunkt namhaft gemachten Bewerber über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienst-, freien Dienst-, Werk-, Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages (in der Folge: „Beschäftigungsvertrages“), durch Eintragung eines Bewerbers in die Bewerberdatenbank von epunkt oder durch Tätigwerden des Bewerbers bzw. Freelancers beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller zustande.
  4. Angebote von epunkt sind bis zwei Wochen nach deren Abgabe bindend.

§ 2 Mitteilungspflichten und Haftung

  1. Auftraggeber und Bewerber sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. Suchauftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und epunkt laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag bzw. Suchauftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers, die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort oder das dem überlassenen Dienstnehmer zustehende Entgelt haben können sowie für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von epunkt bekannt werden. epunkt ist berechtigt, den ihr aufgrund von Auftraggeber, Bewerber oder Freelancer zur Verfügung gestellter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Suchaufwand, nach den im Unternehmen geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Bewerber sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, epunkt von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird.
  2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart leistet epunkt keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Bewerber bzw. Freelancer zu finden.
  3. Findet epunkt mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Bewerber haftet es dafür, dass die nominierten Bewerber (inklusive überlassenen Dienstnehmern) bzw. Freelancer die für den beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller vorgesehenen Einsatz angeforderte Qualifikation (=Berufsausbildung) besitzen; eine weitergehende Haftung bzw. Gewähr von epunkt ist jedoch ausgeschlossen. Insbesondere haftet epunkt nicht für Arbeitsergebnisse der nominierten Bewerber und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat epunkt im Übrigen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation des Bewerbers ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Rüge zu erstatten; epunkt haftet lediglich für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung; der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

§ 3 Besondere Bestimmung für die Personalvermittlung

  1. Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers durch epunkt. Darüber hinausgehende Leistungen (Inseratenschaltung, Gutachten etc.) sind gesondert zu vergüten. Suchaufträge können jedoch auch aus dem epunkt bekannten oder vermuteten tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers resultieren.
  2. Die Kosten bzw. das Honorar richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot mit der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert werden. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich vier Wochen.

§ 4 Besondere Bestimmung für die Überlassung von Dienstnehmern

  1. Gegenstand eines Überlassungsvertrages ist die Übertragung der Weisungsbefugnis über einen Dienstnehmer von epunkt an den Auftraggeber; dieser ist bei sonstiger fristloser Kündbarkeit des Überlassungsvertrages verpflichtet, dem überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich im Rahmen des ihm eingeräumten Weisungsrechts Arbeiten zu übertragen und die Aufsichts- und Fürsorgepflicht als Dienstgeber, insbesondere auch im Sinne des AÜG, wahrzunehmen.
  2. Der Abschluss eines Vertrages über die Überlassung eines Dienstnehmers von epunkt an den Auftraggeber begründet kein Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem überlassenen Mitarbeiter.
  3. Der Auftraggeber übernimmt die Pflichten als Beschäftiger im Sinne des ASchG und hat, bei sonstiger fristloser Beendigungsmöglichkeit des Überlassungsvertrages durch epunkt, für die Einhaltung sämtlicher arbeits- und arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere jener des AZG bzw. des ARG inklusive des individuellen Arbeitnehmerschutzes, Sorge zu tragen bzw. diese selbst einzuhalten und die Sorgepflicht eines Arbeitgebers einzuhalten.
  4. Der Auftraggeber hat epunkt über Ablauf und Folgen allfälliger Arbeitsunfälle, an denen von epunkt überlassene Dienstnehmer beteiligt waren, so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass epunkt eine rechtskonforme Unfallmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger erstatten kann.
  5. Das mit dem Auftraggeber vereinbarte und in der Auftragsbestätigung festgehaltene Entgelt pro Arbeitsstunde enthält sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten inkl. gesetzlicher Abgaben, zu deren Entrichtung epunkt als Überlasser verpflichtet ist. Die Preise gelten jeweils bis zur nächsten Erhöhung aufgrund Vorgaben kollektiver Rechtsgestaltung (Vorrückung, KV-Abschluss, betriebliche Übungen etc.); im Falle derartiger Erhöhungen ist epunkt berechtigt, das mit dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt im Ausmaß dieser Anpassung anzuheben.
  6. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten werden Mehrarbeitsstunden, die mit einem Zuschlag von bis zu 25% zu versehen sind, mit 19%, Überstunden mit einem bis zu 50%igen Zuschlag mit 30% und bis zu 100%ige Überstunden mit 60% vom Normalstundenpreis in Rechnung gestellt.
  7. Die von epunkt überlassenen Dienstnehmer haben während der Dauer ihrer Beschäftigung im Unternehmen des Auftraggebers zumindest die vereinbarte Arbeitszeit zu leisten; bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung gilt die Normalarbeitszeit als vereinbarte Arbeitszeit. Leistet der überlassene Dienstnehmer weniger als die vereinbarte Arbeitszeit pro Monat hat epunkt das Recht, im Zuge der monatlichen Abrechnung die fehlenden Stunden zum Normalstundenpreis in Rechnung zu stellen, sofern nicht das Nichterreichen aus einer Abwesenheit im Sinne des § 8 AngG resultiert.
  8. Haben die von epunkt überlassenen Dienstnehmer Ansprüche auf Jubiläumsgelder, Prämien oder sonstige Sondervergütungen, so werden diese zum Bruttobetrag zuzüglich der gesetzlichen Dienstgeberanteile an den Auftraggeber weiterverrechnet.
  9. Allfällige dem überlassenen Dienstnehmer zustehende Ansprüche für Reisekosten oder sonstige Spesen werden dem Auftraggeber 1:1 in Rechnung gestellt.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vermögen und die Interessen des überlassenen Dienstnehmers zu schützen und insbesondere ihre Wertgegenstände und andere Sachen unzugänglich zu versperren.
  11. Die Verrechnung des Entgelts für die Überlassung von Dienstnehmern erfolgt auf Basis des vom Auftraggeber bestätigten Stundennachweises, der epunkt und dem Dienstnehmer nach Abschluss eines Monats unverzüglich zu übermitteln ist.
  12. epunkt ist berechtigt, jederzeit, ohne Fristsetzung und ohne Angabe von Gründen, insbesondere aber bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers oder bei Verletzung von Schutzpflichten gegenüber dem überlassenen Dienstnehmer Verträge mit dem Auftraggeber zu beenden; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind diesfalls ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Bonität ist epunkt auch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
  13. Der Auftraggeber hat die Retournierung eines Dienstnehmers nachweislich spätestens sechs Wochen vor dem letzten gewünschten Beschäftigungstag anzukündigen.
  14. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten ohne zusätzliche Kosten mit einem von epunkt überlassenen Dienstnehmer ein Dienstverhältnis zu begründen, sofern keine Verbindlichkeiten gegenüber epunkt bestehen; im Übrigen werden die unter § 8 genannten Honorare fällig.

§ 5 Besondere Bestimmungen für die Vermittlung von Freelancern

  1. Unter einer Beschäftigung von Freelancern ist für Zwecke dieser AGB der Einsatz eines Bewerbers zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über eine Gewerbeberechtigung verfügt und von epunkt als Subunternehmer (also: als selbständiger Werkunternehmer, in der Folge: „Freelancer“) für Projektaufträge zwischen epunkt und einem Werkbesteller (in der Folge: „Werkverträge“ bzw. „Werkbesteller“) beauftragt wird.
  2. epunkt übernimmt die Haftung dafür, dass der Freelancer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Der Werkbesteller haftet epunkt dafür, dass der Freelancer aufgrund der faktischen Erfüllung des Werkvertrages nicht in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des §4 Abs. 4 ASVG tätig wird und hält epunkt im Falle der Inanspruchnahme durch gewerbe-, sozialversicherungs-, steuer- oder sonstiger öffentlicher Stellen für Verpflichtungen aus der Beschäftigung des Freelancers schad- und klaglos.
  3. Die Haftung von epunkt gegenüber dem Werkbesteller für das Verhalten des Freelancers ist auf Fälle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schädigung beschränkt.
  4. Der Werkbesteller ist verpflichtet, epunkt nach Ablauf eines Kalendermonats zu berichten, in welchem Umfang der Freelancer Leistungen für ihn erbracht hat; er ist überdies verpflichtet, dem Freelancer auf Vorlage seiner Stundenaufzeichnung den Umfang der erbrachten Leistungen zu bestätigen.
  5. Begründet der Werkbesteller ein anderes Beschäftigungsverhältnis als ein Consultingverhältnis zum Freelancer, so sind darauf die Bestimmungen der Personalvermittlung bzw Überlassung von Dienstnehmern anzuwenden.
  6. Allfällige im Zuge der Erfüllung des Werkvertrages entstehende geistige Eigentumsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Werkbesteller über; für die Dauer zwischen der Beendigung des Werkvertrages und der vollständigen Bezahlung gebührt epunkt ein angemessenes Entgelt für die Nutzung dieser geistigen Eigentumsrechte.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Freelancer

  1. Die unter § 5 (1) getroffenen Definitionen sind auch für diesen Abschnitt anwendbar.
  2. In diesem Zusammenhang geschlossene Verträge zwischen den Vertragsparteien (in der Folge: „Consultingverträge“) stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung des schriftlichen Abschlusses bzw. der auflösenden Bedingung der Beendigung des Werkvertrages; die Dauer der Consultingverträge entspricht daher stets maximal jener des zugrundeliegenden Werkvertrages. epunkt verpflichtet sich jedoch, den Freelancer unverzüglich von der erfolgten Kündigung des Werkvertrages zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für jene Fälle, in denen der Werkbesteller berechtigter Weise den Umfang des Werkvertrages abändert; diesfalls reduziert sich das im Consultingvertrag vereinbarte Stundenausmaß anteilig.
  3. Mit der in den Consultingverträgen vorgesehenen Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Freelancers – einschließlich Reisekosten zum und Aufenthaltskosten am vereinbarten Leistungsort des Freelancers – abge-golten.
  4. Der Freelancer hat bei sonstiger Schadenersatzpflicht des Freelancers gegenüber epunkt dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm im Rahmen des Consultingvertrages erbrachten Leistungen vom Werkbesteller jeweils am Monatsende schriftlich bestätigt werden. Die Honorierung der Leistungen des Freelancers durch epunkt setzt die Vorlage dieser schriftlichen Bestätigung voraus; der Freelancer hat sämtliche Honoraransprüche gegenüber epunkt bei sonstigem Verfall binnen vier Monaten nach Ablauf jenes Monats, in dem er sie geleistet hat, und gegen Vorlage einer Honorarnote, die den Bestimmungen des UStG entspricht, geltend zu machen.
  5. Der Freelancer ist selbständiger Unternehmer und verpflichtet sich, jede Änderung des Umfangs seiner Gewerbeberechtigung bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich epunkt mitzuteilen; er haftet selbst für das zeitgerechte Abführen sämtlicher Steuern, Gebühren und (Sozialversicherungs-)Abgaben sowie dafür, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit vom Umfang seiner Berufsberechtigung während der gesamten Dauer des Consultingvertrages gedeckt ist Arbeitsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Consultingvertrag. Der Freelancer hält epunkt schad- und klaglos für die Inanspruchnahme aufgrund von Verstößen des Freelancers gegen diese Verpflichtungen.
  6. Der Freelancer haftet epunkt nach den Bestimmungen des § 1167ff ABGB und trifft ihn insbesondere auch eine Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller für nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehende Unterlagen; dabei ist der Maßstab des § 1299 ABGB (Expertenhaftung) anzulegen.
  7. Der Freelancer tritt bereits im Voraus sämtliche geistigen Eigentumsrechte, die er im Zusammenhang mit dem Consulting- oder dem Werkvertrag erwirbt oder erwerben könnte an epunkt ab und verpflichtet sich insbesondere auch dazu, keine Verwendungs-, Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche aus der Be- oder Verarbeitung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Übertragung, Nutzung oder sonstigen Verwertung geltend zu machen.
  8. Der Freelancer ist verpflichtet, alle Informationen, insbesondere auch personenbezogene, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Consulting- oder dem Werkvertrag erhält, mit Ausnahme von epunkt gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Consultingvertrag zu nutzen und nach Abschluss des Consulting- bzw. Werkvertrages – inklusive allfällig davon angefertigter Kopien oder Protokolle – oder auf Aufforderung von epunkt unverzüglich an epunkt zurückzustellen und bei sonstigem Schadenersatz diese Verpflichtungen auch allfälligen von ihm beschäftigten oder beauftragten Personen zu überbinden; dem Freelancer kommt keinesfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustatten. Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung, auch das Nichtüberbinden der Verpflichtungen an die von ihm Beschäftigten, zieht eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 12.000 und die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Schadens nach sich.
  9. Die Vertragsparteien können den Consultingvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes oder einer Kündigungsentschädigung kündigen; epunkt verpflichtet sich im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechts dazu, sich um den Abschluss eines anderen Beschäftigungsvertrag zwischen einem Auftraggeber und dem Freelancer zu bemühen.
  10. Dem Freelancer und allfälligen Erfüllungsgehilfen, denen der Freelancer diese Verpflichtung bei sonstigen Schadenersatz zu überbinden hat, ist es für den Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Consultingvertrages untersagt, beim Werkbesteller oder mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder über Dritte Aufträge über IT--Dienstleistungen und oder IT-Projekte anzuneh¬men. Im Fall der Zuwiderhandlung hat der Freelancer epunkt eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 pro Tag zu bezahlen; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
  11. Der Freelancer ist verpflichtet für die Dauer des Consultingvertrages epunkt über eventuelle Projekt-Verlängerungen oder Projektverlagerungen sowie neue, beim Werkbesteller geplante und ihm bekannt gewordene Projekte, zu informieren.

§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen über von epunkt vorgeschlagene Bewerber bzw. Freelancer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechendes gilt für Bewerber bzw. Freelancer hinsichtlich der von Auftraggebern erhaltenen Informationen.
  2. Der Auftraggeber und der Bewerber bzw. Freelancer willigen ein, dass ihre epunkt durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von epunkt gespeichert und automatisiert verarbeitet werden; sie stimmen insbesondere auch der Weitergabe der Daten zur Anbahnung von Beschäftigungs- oder damit in Zusammenhang stehenden Verträgen oder der Nutzung zur Information der Auftraggeber, Bewerber und Freelancer über rechtlich oder wirtschaftlich relevante Themen zu informieren (Newsletter) zu.
  3. epunkt sichert Auftraggebern und Bewerbern vertrauliche Behandlung sämtlicher ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu, ist jedoch unter Überbindung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

§ 8 Honorare

  1. Sofern in diesen AGB nicht anders vorgesehen werden sämtliche Honorare mit Abschluss des Beschäftigungsvertragsvertrages bzw. mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Übermittlung der monatlichen Stundenaufzeichnung des überlassenen Dienstnehmers oder Freelancers fällig und sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist epunkt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von epunkt ist ausgeschlossen.
  2. Schließt ein Auftraggeber oder ein mit diesem verbundenes oder ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehendes Unternehmen mit einem von epunkt nominierten Bewerber bzw. Freelancer innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt von dessen Daten oder innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen (anderen) Beschäftigungsvertrag oder Consultingvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ebenfalls das Erfolgshonorar nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Konditionen an epunkt zu bezahlen. Der Auftraggeber bzw. Werkbesteller hat das ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehende Unternehmen bei sonstiger Schadenersatzpflicht davon in Kenntnis zu setzen, dass bei Begründen eines Beschäftigungsverhältnisses epunkt ein entsprechendes Honorar zusteht.
  3. In jedem Fall haben der Auftraggeber und der Bewerber bzw. Freelancer den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit ihm oder einem unter Abs. 2 genannten Unternehmen sowie die für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Umstände unverzüglich und vollständig, längstens aber binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss oder, sofern kein Vertrag errichtet wurde, nach faktischem Antritt des Beschäftigungsverhältnisses, epunkt mitzuteilen; epunkt ist berechtigt, im Falle der Säumnis durch den Auftraggeber neben dem Erfolgshonorar bzw. dem üblicherweise von epunkt verrechneten Honorar für die Vermittlung des Freelancers eine Konventionalstrafe in Höhe von 8% des Bruttojahreszielgehalts des Bewerbers bzw. des voraussichtlichen Bruttojahreshonorars des Freelancers geltend zu machen, wobei der Bewerber bzw. Freelancer und der Auftraggeber solidarisch dafür haften.
  4. Neben dem Auftrags- bzw. Erfolgshonorar und dem sonst vorgesehenen Honorar ist epunkt stets berechtigt, Spesen und außerordentliche Zusatzkosten (Reisekosten der Bewerber, auswärtige Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche etc.) in Rechnung zu stellen.
  5. Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch.

§ 9 Vertragsbeendigung

  1. Der Auftrag bzw. Suchauftrag kann von beiden Vertragsparteien bzw. Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende, aus wichtigem Grund jedoch jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, schriftlich gekündigt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sofern in den Mitteilungen, Verträgen und Informationen von epunkt nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Beträge exklusive der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber oder Freelancer und epunkt ist Linz. Es gilt österreichisches Recht.
  3. Vereinbarungen, mit denen Bestimmungen dieser AGB abgeändert oder ergänzt werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftlichkeitsklausel. Schriftliche Mitteilungen können mittels eingeschriebenen Briefes, FAX oder E-Mail an die epunkt zuletzt bekanntgegebene Mailadresse erfolgen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist.
  5. Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.